Die Patientenverfügung ist rechtsgültig, wenn sie Angaben zu Ihrer Identität (Vorname, Name, Geburtsdatum) enthält sowie handschriftlich datiert und unterschrieben ist.
In der Patientenverfügung hält eine urteilsfähige Person fest, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall einer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Bei einer Erkrankung am Coronavirus ist eine Urteilsunfähigkeit eher unwahrscheinlich. Trotzdem ist es wichtig, seinen Willen in Bezug auf die heutige Situation seinen Angehörigen mitzuteilen.
Die Entscheidung für oder gegen bestimmte medizinische Massnahmen im Falle der Urteilsunfähigkeit sollte allgemein gefällt werden und nicht spezifisch für eine schwer verlaufende Coronavirus-Erkrankung.
Mehr Informationen zur Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Coronavirus finden Sie unter:
Informationsblatt Corona Virus
Mit einer vertretungsberechtigten Person bestimmen Sie, wer Ihre Patientenverfügung durchsetzt, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Damit die vertretungsberechtigte Person diese Aufgabe wahrnehmen kann, ist sie berechtigt sich über Ihren Zustand, die Behandlungsmöglichkeiten und deren Risiken informieren zu lassen.
Für eine Ärztin oder einen Arzt kann diese Aussage in der konkreten Situation schwierig zu interpretieren sein, weil sehr viele und sehr unterschiedliche Dinge damit gemeint sein können.
Sie können die Patientenverfügung SRK beim SRK kostenpflichtig hinterlegen. Ihre Patientenverfügung ist so rund um die Uhr (24/7) abrufbar.
Die Werthaltung unterstützt die Anordnungen in der Patientenverfügung. Die persönlichen Werte können den Ärztinnen, Ärzten und weiteren an den Entscheidungen beteiligten Personen als Wegweiser dienen in Situationen, welche nicht explizit in der Patientenverfügung geregelt sind.
Jede urteilsfähige Person kann für sich persönlich eine Patientenverfügung errichten.
Ja, Sie können die Patientenverfügung SRK auch handschriftlich ausfüllen. Achten Sie dabei darauf, dass alle Ihre Angaben gut lesbar sind.
Wir empfehlen, dass Sie alle 2-3 Jahre überprüfen, ob Ihre Patientenverfügung noch Ihrem aktuellen Willen entspricht, und sie bei Bedarf anpassen. Wenn Sie Ihre Patientenverfügung beim SRK hinterlegt haben, erhalten Sie periodisch eine Erinnerung dazu.
Falls Sie Ihre Verfügung elektronisch gespeichert haben, können Sie die Änderungen direkt in der vorhandenen Datei vornehmen. Alternativ können Sie das gesamte Formular neu ausfüllen oder die Änderungen handschriftlich auf einer Kopie vornehmen.
Haben Sie Ihre Patientenverfügung beim SRK hinterlegt, senden Sie uns das neu datierte und unterzeichnete Original. Wir tauschen die hinterlegte Patientenverfügung mit dem neuen Original aus, schicken Ihnen eine aktuelle Kopie und stellen Ihnen eine Rechnung für unseren Aufwand.
Solange Sie urteilsfähig sind, können Sie Ihre Anordnungen im Rahmen einer Behandlung selbstverständlich jederzeit auch mündlich ändern. Die Patientenverfügung kommt nur zum Einsatz, wenn Sie urteilsunfähig sind.
Werden Sie infolge einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls urteilsunfähig und können nicht mehr selber für sich sorgen, sind Sie auf eine Vertretung durch andere Personen angewiesen. In einem Vorsorgeauftrag können Sie für den Fall einer Urteilsunfähigkeit eine nahestehende Person oder Institution mit der Regelung Ihrer Angelegenheiten beauftragen.
Im Vorsorgeauftrag können Sie die Vertretungsperson und deren Kompetenzen in folgenden Lebensbereichen regeln:
Die Personensorge bezieht sich auf die persönlichen und alltäglichen Angelegenheiten, insbesondere die Unterbringung, Behandlung, Betreuung und Pflege. In einer Patientenverfügung können Sie detaillierte medizinische Massnahmen oder Behandlungen festhalten. Sie sollten im Vorsorgeauftrag erwähnen, dass eine allfällige Patientenverfügung dem Vorsorgeauftrag vorgeht.
Die Verwaltung des Vermögens und des laufenden Einkommens werden in der Vermögenssorge geregelt. Hier können Sie auch festhalten, ob der Erwerb, die Belastung oder die Veräusserung von Grundeigentum durch die beauftrage Person vorgenommen werden dürfen.
Die beauftragte Person übernimmt die Vertretung in Ihrem Sinn gegenüber Behörden, Banken oder Privatpersonen und kann für Sie Verträge abschliessen oder kündigen.
Eine Vollmacht gilt sofort und ist nicht auf den Eintritt der Urteilsunfähigkeit beschränkt. Aufgrund der heutigen gesetzlichen Bestimmungen zum Vorsorgeauftrag verlieren Vollmachten bei dauernder Urteilsunfähigkeit ihre Wirkung. Insbesondere Banken akzeptieren Vollmachten nicht mehr, sobald der Vollmachtgeber oder die Vollmachtgeberin urteilsunfähig geworden ist.
Jede urteilsfähige und volljährige Person kann als Vorsorgebeauftragte eingesetzt werden. Es können eine oder mehrere Personen gewählt werden. Sie können eine Person bestimmen, die alle drei Bereiche abdecken soll. Oder Sie teilen die Bereiche auf mehrere Personen auf. Für die Personensorge empfiehlt es sich, eine natürliche Person einzusetzen. Für die Bereiche Vermögenssorge oder Vertretung im Rechtsverkehr kann es Sinn machen, eine juristische Person wie z.B. Ihre Hausbank oder ein Treuhandbüro einzusetzen. Wir empfehlen Ihnen, eine Ersatzperson zu bestimmen. Diese wird angefragt, wenn die erstgenannte Person die Umsetzung nicht übernehmen möchte oder kann.
Jede handlungsfähige (volljährige und urteilsfähige) Person kann für sich persönlich einen Vorsorgeauftrag verfassen.
Ihr Vorsorgeauftrag ist gültig, wenn er von Ihnen vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet wird. Wenn es Ihnen nicht möglich ist, von Hand zu schreiben, oder Sie dies nicht möchten, müssen Sie den Vorsorgeauftrag durch eine Notarin oder einen Notar öffentlich beurkunden lassen.
Ein Vorsorgeauftrag tritt erst in Kraft, wenn er durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) geprüft und validiert wurde.
Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt.
Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob:
1. dieser gültig errichtet worden ist;
2. die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind;
3. die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist; und
4. weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind.
Nimmt die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag an, händigt ihr die KESB eine Urkunde aus, welche die beauftragte Person legitimiert, die im Vorsorgeauftrag beschriebenen Aufgaben auszuführen.
Unter Einhaltung derselben Formvorschriften wie für die Errichtung eines Vorsorgeauftrags ist es möglich, Teile des Vorsorgeauftrags zu ändern.
Solange Sie urteilsfähig sind, können Sie den Vorsorgeauftrag jederzeit widerrufen. Der Widerruf hat in einer der Formen, welche für die Errichtung vorgesehen sind, oder durch physische Vernichtung zu erfolgen.
Beim Verfassen eines neuen Vorsorgeauftrags sollte festgehalten werden, ob der frühere Vorsorgeauftrag durch den neuen vollständig ersetzt wird oder ob es sich lediglich um eine Änderung handelt.
Nach Inkrafttreten kann der Vorsorgeauftrag auch von der beauftragten Person beendet werden. Vorsorgebeauftragte haben die Möglichkeit, den Vorsorgeauftrag durch eine schriftliche Mitteilung an die KESB mit einer zweimonatigen Frist zu kündigen.
Bewahren Sie den Vorsorgeauftrag an einer gut auffindbaren Stelle auf. Idealerweise bewahren Sie ihn zusammen mit weiteren wichtigen Dokumenten auf. Geben Sie der beauftragten Person eine Kopie Ihres Vorsorgeauftrags und teilen Sie ihr mit, wo sie das Original finden kann. Wir empfehlen Ihnen, beim Zivilstandsamt der Wohngemeinde eintragen zu lassen, dass ein Vorsorgeauftrag verfasst wurde und wo dieser aufbewahrt wird.
In einzelnen Kantonen besteht zudem die Möglichkeit, den Vorsorgeauftrag bei der KESB zu hinterlegen. Diese Dienstleistungen sind kostenpflichtig.
Wenn Sie keinen Vorsorgeauftrag erstellt haben, sind Sie nicht schutzlos. Das Erwachsenenschutzrecht sieht folgende Massnahmen zum Schutz hilfsbedürftiger Personen vor:
Bei Verheirateten oder bei eingetragener Partnerschaft
Wenn kein Vorsorgeauftrag vorliegt, hat die Ehefrau, der Ehemann, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner ein Vertretungsrecht, um alltägliche Angelegenheiten zu erledigen. Dazu zählt z.B. die Post öffnen und erledigen oder die ordentliche Verwaltung des Einkommens. Voraussetzung für das Vertretungsrecht ist, dass die vertretende Person im selben Haushalt wie die urteilsunfähige Person lebt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet.
Für die ausserordentliche Verwaltung von Vermögen (z.B. Verlängerung einer Hypothek, Verkauf einer Liegenschaft) braucht es jedoch auch bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Paaren zwingend einen Vorsorgeauftrag.
Bei alleinstehenden Personen
Für nicht verheiratete Personen oder für Personen, die nicht in einer eingetragenen Partnerschaft leben, ernennt die KESB eine Beiständin oder einen Beistand. Dabei wird geprüft, ob diese Beistandschaft von Familienmitgliedern, anderen nahestehenden Personen oder einer Berufsbeistandsperson übernommen werden kann.
Im Vorsorgeauftrag können Sie für die Aufgaben der beauftragten Person eine Entschädigung festlegen. Die Kosten werden jeweils Ihrem Vermögen belastet. Sie haben folgende Möglichkeiten:
Stirbt eine Schweizer Bürgerin oder ein Schweizer Bürger im Ausland, so informiert die zuständige ausländische Behörde die Schweizer Vertretung vor Ort. Falls dies nicht gemacht wird, können auch die Angehörigen die ausländische Todesurkunde der Schweizer Vertretung vor Ort übergeben.
Normalerweise wird der Leichnam gekühlt in einer Aufbahrungshalle aufgebahrt. Die Aufbahrung zu Hause ist ebenfalls gestattet, sofern räumliche und klimatische Gegebenheiten dies ermöglichen. Frühestens 48 Stunden und spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes und nach Meldung beim zuständigen Amt muss in der Regel eine Erdbestattung oder Feuerbestattung (Kremation) stattfinden. Die Bräuche und Formalitäten sind in der Schweiz unterschiedlich geregelt.
In der Schweiz haben konfessionslose Personen ebenfalls das Recht auf eine Erdbestattung oder Kremation sowie auf die Beisetzung auf einem Friedhof. In vielen Gemeinden der Schweiz wird auf Anfrage der Trauernden eine kirchliche Trauerfeier auch für Personen durchgeführt, welche aus der Kirche ausgetreten sind.
Grundsätzlich ist das Ausstreuen von Asche in der Schweiz erlaubt. Dennoch gelten teilweise ortsbedingte gesetzliche Regelungen im Bereich Gewässer oder Gesundheitsschutz.
Angehende Ärztinnen und Ärzte können sich nur mit dem menschlichen Körper vertraut machen, wenn sie die Gelegenheit haben, an vorbereiteten Präparaten zu studieren oder auch zu operieren. Informationen über Bedingungen und Ablauf der Körperspende erhalten Sie direkt bei den anatomischen Instituten der Universitäten.
Zivilstands- oder Bestattungsämter geben Ihnen Auskunft, welche Leistungen kostenlos sind. Zeremonien- und Bestattungskosten sowie das Grabmal und die Grabpflege werden, sofern keine anderen Anweisungen bekannt sind, aus dem Nachlass bezahlt. Sie haben jedoch die Möglichkeit, eine Vorauszahlung an die Gemeinde (hängt von der jeweiligen Gemeinde ab) zu machen oder ein Konto mit Vollmacht für eine Vertrauensperson zu eröffnen.
Für die Anordnung im Todesfall gibt es keine formalen Vorschriften. Es empfiehlt sich, die Anordnung zu datieren und zu unterzeichnen sowie Ihre Angehörigen darüber zu informieren.
Die Anordnung im Todesfall können Sie mit anderen wichtigen Dokumenten in der Vorsorgemappe SRK bei Ihnen zu Hause aufbewahren. Vergessen Sie nicht, einer Vertrauensperson eine Kopie zu geben. Die Bestattungswünsche sollten Sie nicht in einem Testament festhalten, da dieses in den meisten Fällen erst nach der Bestattung eröffnet wird.
Bei der Erarbeitung einer Anordnung im Todesfall können Fragen entstehen. Besprechen Sie mit den zuständigen Mitarbeitenden des Zivilstandsamts oder des Bestattungsamts die Details Ihrer Bestattung. Informieren Sie nahestehende Personen über die Inhalte der Anordnung, so dass sie Ihren Willen kennen und verstehen.
Damit Sie Ihren Willen klar ausdrücken und dieser auch rechtsgültig ist, beachten Sie am besten die folgenden Tipps:
Vorbereiten
Stellen Sie eine Liste Ihres Vermögens zusammen. Dazu gehören Bankkonten, Immobilien, Aktien, Fahrzeuge und weitere Werte, die Sie aus der Vermögensaufstellung der letzten Steuererklärung übernehmen können.
Halten Sie fest, welche Angehörigen in jedem Fall ein Recht auf einen minimalen Teil (Pflichtteil) Ihres Vermögens haben. Mit dem Rest (verfügungsfreie Quote) können Sie Angehörige, Freunde und Organisationen begünstigen, die Ihnen am Herzen liegen und die in Ihrem Sinne handeln. Erstellen Sie eine Liste mit den Namen der begünstigten Personen und Organisationen.
Machen Sie sich Gedanken darüber, wie viel Sie diesen Personen und Organisationen zukommen lassen möchten.
Wenn im Testament kein Willensvollstrecker eingesetzt wird, sind in der Regel die Erben für die Verteilung der Erbschaft verantwortlich. Das kann zu Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen führen. Deshalb ist es ratsam, in komplizierten Fällen einen Willensvollstrecker zu beauftragen. Dies ist am besten ein neutraler und fachlich spezialisierter Treuhänder oder Rechtsanwalt. Es kann aber auch ein Erbe oder eine Erbin sein.
Verfassen
Schreiben Sie nun Ihr Testament von Hand. Es muss von Anfang bis Ende von Ihnen selbst handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber verfasst sein. Es muss den Titel «Testament», «Letztwillige Verfügung» oder «Letzter Wille» tragen. Setzen Sie wie bei einem Brief Datum und vollständige Unterschrift auf das Papier. Möchten Sie Ihr Testament später ändern oder ergänzen, setzen Sie unbedingt wieder Datum und Unterschrift dazu. Schreiben Sie Ihr Testament klar und unzweideutig, damit Ihr Wille auch tatsächlich berücksichtigt werden kann.
Der Erblasser kann in seinem Testament jemanden (natürliche oder juristische Person) als Willensvollstrecker bezeichnen. Der Willensvollstrecker verwaltet im Auftrag des Erblassers das Nachlassvermögen und führt die Erbteilung durch.
Vermächtnis und Legat sind genau dasselbe. Der Erblasser kann jemanden mit einem Geldbetrag (sog. Barvermächtnis) oder mit Gegenständen (sog. Sachvermächtnis) begünstigen, ohne ihn als Erben einzusetzen. Der Vermächtnisnehmer hat wie ein Gläubiger Anspruch auf das ihm zugedachte Vermächtnis, jedoch keinerlei Anspruch auf Mitwirkung bei der Verwaltung und Teilung des Nachlasses. Er haftet nicht für die Schulden des Nachlasses.
Bei der Erbschaft partizipieren die Begünstigten an den Aktiven und Passiven, d.h. Guthaben und Schulden. Bei einem Vermächtnis erhält der Vermächtnisnehmer/die Vermächtnisnehmerin nur einen Aktivposten zum Beispiel einen Geldbetrag oder einen Gegenstand.
Die Erben bilden die sogenannte Erbengemeinschaft und können nur gemeinsam handeln.
Als verfügungsfreie Quote bezeichnet man den Teil des Nachlasses, der nicht durch Pflichtteilsansprüche gebunden ist und über den der Erblasser / die Erblasserin demzufolge testamentarisch frei verfügen kann.
Ehegatten oder eingetragene Partner und Nachkommen haben Anrecht auf einen Mindestanteil am Erbe: den Pflichtteil. Keinen Pflichtteilsschutz geniessen Geschwister, Eltern, Grosseltern und Konkubinatspartner des Erblassers. Zuwendungen an Begünstigte sind nur innerhalb der freien Quote möglich.
Als Erblasser bezeichnet man in der Fachsprache die verstorbene Person, die das Erbe hinterlässt.
Wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt (d.h. kein Testament und kein Ehe- und Erbvertrag), fällt die gesamte Erbschaft an die gesetzlichen Erben (1. Stufe: Ehepartner/Kinder; 2.: Eltern., 3.: Grosseltern).
Als Nachlass bezeichnet man die Gesamtheit des vom Erblasser hinterlassenen Vermögens, und zwar in Aktiven und Passiven. Die Erben erwerben den Nachlass gemeinsam zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers, die Aktiven zu Gesamteigentum und die Passiven als Solidarschuldner.
Nein. Beim Errichten eines Testaments handelt es sich - wie auch beim Abschluss eines Erbvertrages, der Verlobung und der Heirat - um ein höchstpersönlichees Recht, das keine Vertretung und Vollmachterteilung zulässt.