Damit Ihr Wille zählt

Patientenverfügung

Was ist eine Patientenverfügung?

In der Patientenverfügung können Sie schriftlich festhalten, welche medizinischen Behandlungen und Massnahmen Sie wünschen und welche nicht, falls Sie nicht mehr selbst entscheiden können.

Patientenverfügung – Wegleitung

Wegleitung zum Erstellen der Patientenverfügung SRK (inkl. Glossar und AGB)

Umfang: 20 Seiten
Erhältlich in: Deutsch, Französisch und Italienisch

Das Wichtigste in Kürze

  • Jede urteilsfähige Person kann für sich eine Patientenverfügung erstellen und jederzeit ändern oder widerrufen.
  • In der Patientenverfügung können Sie schriftlich/elektronisch festhalten, welchen medizinischen Behandlungen Sie zustimmen bzw. welche sie ablehnen, falls Sie nicht mehr selbst entscheiden können.
  • Achten Sie auf präzise und nachvollziehbare Formulierungen.
  • Mit einer vertretungsberechtigten Person bestimmen Sie, wer Ihre Patientenverfügung durchsetzt, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Sprechen Sie mit Ihren vertretungsberechtigten Personen über Ihren Willen.
  • Hinterlegen Sie Ihre Patientenverfügung an einem gut auffindbaren Ort, damit sie schnell gefunden werden kann. Sie können Ihre Patientenverfügung beim SRK kostenpflichtig hinterlegen.

Lassen Sie sich beraten

Für eine Terminvereinbarung wenden Sie sich an das Rote Kreuz in Ihrer Nähe.

Wird der gewünschte Kanton nicht angezeigt?

Gerne helfen wir Ihnen dabei, die nächste Beratungsstelle zu finden. Schreiben Sie uns eine E-Mail an vorsorge@redcross.ch oder kontaktieren Sie uns via Kontaktformular. Wir sind gerne für Sie da.

Ausschliesslich für Spitäler und Ärzteschaft

Notfallnummer der Hinterlegungsstelle SRK zum Abrufen der Patientenverfügung SRK 0800 997 395 (24/24h erreichbar)

Erstellen Sie Ihre Patientenverfügung mit uns - so funktioniert's

Die häufigsten Fragen

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Ob Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung, Anordnung im Todesfall oder Testament – in der Vorsorgemappe SRK finden Sie die nötigen Informationen, um vorausschauend planen zu können.

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Weitere Informationen

Beratung

Im Beratungsgespräch mit einer unserer Fachpersonen können Sie sich Gedanken zu Ihren Bedürfnissen machen, Ihre Fragen klären und Ihre individuelle Patientenverfügung erstellen.

Eine Patientenverfügung zu erstellen ist anspruchsvoll. Sie berührt ethische und existentielle Themen und regelt wichtige Fragen um Leben und Tod. Die Beraterinnen und Berater des SRK verfügen über medizinisches, pflegerisches und juristisches Wissen.

Sie unterstützen Sie beim Erstellen Ihrer Patientenverfügung und klären mit Ihnen Wünsche, Vorstellungen und offene Fragen. Die Beratenden stehen unter Schweigepflicht.

Die Beratung wird von den Rotkreuz-Kantonalverbänden angeboten. Sie ist kostenpflichtig. Für eine Terminvereinbarung nehmen Sie bitte direkt mit dem Roten Kreuz Ihrer Region Kontakt auf. Unser Call-Center hilft Ihnen bei allgemeinen Fragen gerne weiter.

Hinterlegung

Sie können uns Ihre ausgefüllte, datierte und unterzeichnete Patientenverfügung SRK zur Hinterlegung senden (kostenpflichtig). So stellen Sie sicher, dass Ihre Patientenverfügung schnell gefunden und an das medizinische Personal übermittelt wird.
Dank der Hinterlegung beim Roten Kreuz kann Ihre Patientenverfügung im Ernstfall rund um die Uhr (an 365 Tagen während 24 Stunden) vom behandelnden medizinischen Team abgerufen werden.

Sie erhalten einen Ausweis im Kreditkartenformat, den Sie in der Brieftasche auf sich tragen können, und Kopien Ihrer Patientenverfügung z.B. für Angehörige oder Ihren Hausarzt.
Sie können Ihre Patientenverfügung SRK auch hinterlegen, ohne sich beim Erstellen beraten zu lassen. Jede eingereichte Patientenverfügung wird durch Fachpersonal überprüft. Bei Unklarheiten fragen wir nach oder empfehlen eine Beratung. Zudem werden Sie regelmässig aufgefordert, Ihre Verfügung zu aktualisieren. Denn Ihre Bedürfnisse können sich mit der Zeit ändern.

Coronavirus-Pandemie: Fragen zur Patientenverfügung

In der Patientenverfügung hält eine urteilsfähige Person fest, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall einer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Bei einer Erkrankung am Coronavirus ist eine Urteilsunfähigkeit eher unwahrscheinlich. Trotzdem ist es wichtig, seinen Willen in Bezug auf der heutigen Situation seinen Angehörigen mitzuteilen.

Wegen der Coronoavirus-Pandemie machen sich zurzeit mehr Menschen Gedanken über eine Patientenverfügung. Das Verfassen einer Patientenverfügung ist ein Prozess der Willensbildung. Dabei helfen Gespräche mit Angehörigen und Fachpersonen. Eine urteilsfähige Person kann darin festhalten, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall einer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. In der Werthaltung kann sie festhalten, warum sie einer Massnahme zustimmt oder nicht. Die Entscheidung für oder gegen bestimmte medizinische Massnahmen im Falle der Urteilsunfähigkeit sollte allgemein gefällt werden und nicht spezifisch für eine schwer verlaufende Coronavirus-Erkrankung.

Eine Urteilsunfähigkeit infolge des Coronavirus ist eher unwahrscheinlich. Die erkrankte Person kann ihren Willen hinsichtlich der weiteren Behandlung ihren Angehörigen und dem medizinischen Team direkt mitteilen. Für Informationen zur dieser Erkrankung fragen Sie (telefonisch) Ihren Hausarzt, da je nach Vorerkrankung und Alter die Situation und der Krankheitsverlauf sehr unterschiedlich sein kann.

Personen können zum Schluss kommen, dass ihre grundsätzliche Haltung gegenüber einer intensivmedizinischen Behandlung (z. B. nach einem schweren Sturz) abweicht vom Willen im Fall einer schweren Infektionskrankheit wie der Coronavirus. In diesem Fall kann dieser Wille als unmissverständlichen, zusätzlichen Hinweis in der Patientenverfügung oder auf einem Zusatzblatt formulieren werden, z. B. durch explizite Ablehnung der künstlichen Beatmung zugunsten einer umfassenden palliativen Betreuung. Dieser zusätzliche Hinweis muss datiert sowie unterschrieben und kann Zuhause aufbewahrt werden. Wichtig ist, dass das persönliche Umfeld informiert ist.

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