In der Patientenverfügung können Sie schriftlich festhalten, welche medizinischen Behandlungen und Massnahmen Sie wünschen und welche nicht, falls Sie nicht mehr selbst entscheiden können.
Wegleitung zum Erstellen der Patientenverfügung SRK (inkl. Glossar und AGB)
Umfang: 20 Seiten
Erhältlich in: Deutsch, Französisch und Italienisch
Für eine Terminvereinbarung wenden Sie sich an das Rote Kreuz in Ihrer Nähe.
Gerne helfen wir Ihnen dabei, die nächste Beratungsstelle zu finden. Schreiben Sie uns eine E-Mail an vorsorge@redcross.ch oder kontaktieren Sie uns via Kontaktformular. Wir sind gerne für Sie da.
Datieren und unterzeichnen Sie Ihre Patientenverfügung handschriftlich. Zur Hinterlegung senden Sie das komplette Original an: Schweizerisches Rotes Kreuz, Patientenverfügung SRK, Werkstrasse 18, 3084 Wabern
Eine Fachperson überprüft Ihre Patientenverfügung SRK auf Verständlichkeit und formelle Vollständigkeit. Sind Anpassungen empfohlen, werden Sie kontaktiert. Ihr Dokument wird beim SRK hinterlegt und wird im Ernstfall rund um die Uhr (24/7) an das medizinische Personal übermittelt.
Sie erhalten einen Ausweis mit der Telefonnummer der Hinterlegungsstelle SRK. Zudem schicken wir Ihnen bis zu drei Kopien Ihrer hinterlegten Patientenverfügung.
Sie werden alle zwei bis drei Jahre erinnert, Ihre hinterlegte Patientenverfügung SRK zu überprüfen und allenfalls anzupassen.
Selbstverständlich können Sie Ihre Patientenverfügung jederzeit ändern oder widerrufen.
Die Patientenverfügung wird im Ernstfall an das berechtigte medizinische Personal weitergeleitet.
Ausschliesslich für Spitäler und Ärzteschaft
Notfallnummer der Hinterlegungsstelle SRK zum Abrufen der Patientenverfügung SRK 0800 997 395 (24/24h erreichbar)
Die Hinterlegung der Patientenverfügung SRK kostet:
• mit Beratung CHF 210.- (inkl. MwSt.)
• ohne Beratung CHF 130.- (inkl. MwSt.)
Inbegriffen sind die Hinterlegung der Patientenverfügung, der Ausweis sowie die dreimalige Erinnerung zur Aktualisierung. Die Hinterlegung der aktualisierten Patientenverfügung kostet CHF 65.- (inkl. MwSt.).
Notfallnummer der Hinterlegungsstelle SRK zum Abrufen der Patientenverfügung SRK 0800 997 395 (24/24h erreichbar)
Die Patientenverfügung ist rechtsgültig, wenn sie Angaben zu Ihrer Identität (Vorname, Name, Geburtsdatum) enthält sowie handschriftlich datiert und unterschrieben ist.
Jede urteilsfähige Person kann für sich persönlich eine Patientenverfügung errichten.
Heute für morgen sorgen: Mit der praktischen Vorsorgemappe SRK klären Sie die entscheidenden Fragen frühzeitig und selbstbestimmt.
Ob Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung, Anordnung im Todesfall oder Testament – in der Vorsorgemappe SRK finden Sie die nötigen Informationen, um vorausschauend planen zu können.
Preis: CHF 22.- exkl. Porto.
Im Beratungsgespräch mit einer unserer Fachpersonen können Sie sich Gedanken zu Ihren Bedürfnissen machen, Ihre Fragen klären und Ihre individuelle Patientenverfügung erstellen.
Eine Patientenverfügung zu erstellen ist anspruchsvoll. Sie berührt ethische und existentielle Themen und regelt wichtige Fragen um Leben und Tod. Die Beraterinnen und Berater des SRK verfügen über medizinisches, pflegerisches und juristisches Wissen.
Sie unterstützen Sie beim Erstellen Ihrer Patientenverfügung und klären mit Ihnen Wünsche, Vorstellungen und offene Fragen. Die Beratenden stehen unter Schweigepflicht.
Die Beratung wird von den Rotkreuz-Kantonalverbänden angeboten. Sie ist kostenpflichtig. Für eine Terminvereinbarung nehmen Sie bitte direkt mit dem Roten Kreuz Ihrer Region Kontakt auf. Unser Call-Center hilft Ihnen bei allgemeinen Fragen gerne weiter.
Sie können uns Ihre ausgefüllte, datierte und unterzeichnete Patientenverfügung SRK zur Hinterlegung senden (kostenpflichtig). So stellen Sie sicher, dass Ihre Patientenverfügung schnell gefunden und an das medizinische Personal übermittelt wird.
Dank der Hinterlegung beim Roten Kreuz kann Ihre Patientenverfügung im Ernstfall rund um die Uhr (an 365 Tagen während 24 Stunden) vom behandelnden medizinischen Team abgerufen werden.
Sie erhalten einen Ausweis im Kreditkartenformat, den Sie in der Brieftasche auf sich tragen können, und Kopien Ihrer Patientenverfügung z.B. für Angehörige oder Ihren Hausarzt.
Sie können Ihre Patientenverfügung SRK auch hinterlegen, ohne sich beim Erstellen beraten zu lassen. Jede eingereichte Patientenverfügung wird durch Fachpersonal überprüft. Bei Unklarheiten fragen wir nach oder empfehlen eine Beratung. Zudem werden Sie regelmässig aufgefordert, Ihre Verfügung zu aktualisieren. Denn Ihre Bedürfnisse können sich mit der Zeit ändern.
In der Patientenverfügung hält eine urteilsfähige Person fest, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall einer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Bei einer Erkrankung am Coronavirus ist eine Urteilsunfähigkeit eher unwahrscheinlich. Trotzdem ist es wichtig, seinen Willen in Bezug auf der heutigen Situation seinen Angehörigen mitzuteilen.
Wegen der Coronoavirus-Pandemie machen sich zurzeit mehr Menschen Gedanken über eine Patientenverfügung. Das Verfassen einer Patientenverfügung ist ein Prozess der Willensbildung. Dabei helfen Gespräche mit Angehörigen und Fachpersonen. Eine urteilsfähige Person kann darin festhalten, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall einer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. In der Werthaltung kann sie festhalten, warum sie einer Massnahme zustimmt oder nicht. Die Entscheidung für oder gegen bestimmte medizinische Massnahmen im Falle der Urteilsunfähigkeit sollte allgemein gefällt werden und nicht spezifisch für eine schwer verlaufende Coronavirus-Erkrankung.
Eine Urteilsunfähigkeit infolge des Coronavirus ist eher unwahrscheinlich. Die erkrankte Person kann ihren Willen hinsichtlich der weiteren Behandlung ihren Angehörigen und dem medizinischen Team direkt mitteilen. Für Informationen zur dieser Erkrankung fragen Sie (telefonisch) Ihren Hausarzt, da je nach Vorerkrankung und Alter die Situation und der Krankheitsverlauf sehr unterschiedlich sein kann.
Personen können zum Schluss kommen, dass ihre grundsätzliche Haltung gegenüber einer intensivmedizinischen Behandlung (z. B. nach einem schweren Sturz) abweicht vom Willen im Fall einer schweren Infektionskrankheit wie der Coronavirus. In diesem Fall kann dieser Wille als unmissverständlichen, zusätzlichen Hinweis in der Patientenverfügung oder auf einem Zusatzblatt formulieren werden, z. B. durch explizite Ablehnung der künstlichen Beatmung zugunsten einer umfassenden palliativen Betreuung. Dieser zusätzliche Hinweis muss datiert sowie unterschrieben und kann Zuhause aufbewahrt werden. Wichtig ist, dass das persönliche Umfeld informiert ist.