Mit dem Vorsorgeauftrag können Sie selbstbestimmt festlegen, wer für Sie entscheiden wird, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind.
Muster zum Erstellen des Vorsorgeauftrags
Umfang: 3 Seiten
Erhältlich in: Deutsch, Französisch und Italienisch
Werden Sie infolge einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls urteilsunfähig und können nicht mehr selber für sich sorgen, sind Sie auf eine Vertretung durch andere Personen angewiesen. In einem Vorsorgeauftrag können Sie für den Fall einer Urteilsunfähigkeit eine nahestehende Person oder Institution mit der Regelung Ihrer Angelegenheiten beauftragen.
Im Vorsorgeauftrag können Sie die Vertretungsperson und deren Kompetenzen in folgenden Lebensbereichen regeln:
Die Personensorge bezieht sich auf die persönlichen und alltäglichen Angelegenheiten, insbesondere die Unterbringung, Behandlung, Betreuung und Pflege. In einer Patientenverfügung können Sie detaillierte medizinische Massnahmen oder Behandlungen festhalten. Sie sollten im Vorsorgeauftrag erwähnen, dass eine allfällige Patientenverfügung dem Vorsorgeauftrag vorgeht.
Die Verwaltung des Vermögens und des laufenden Einkommens werden in der Vermögenssorge geregelt. Hier können Sie auch festhalten, ob der Erwerb, die Belastung oder die Veräusserung von Grundeigentum durch die beauftrage Person vorgenommen werden dürfen.
Die beauftragte Person übernimmt die Vertretung in Ihrem Sinn gegenüber Behörden, Banken oder Privatpersonen und kann für Sie Verträge abschliessen oder kündigen.
Wenn Sie keinen Vorsorgeauftrag erstellt haben, sind Sie nicht schutzlos. Das Erwachsenenschutzrecht sieht folgende Massnahmen zum Schutz hilfsbedürftiger Personen vor:
Bei Verheirateten oder bei eingetragener Partnerschaft
Wenn kein Vorsorgeauftrag vorliegt, hat die Ehefrau, der Ehemann, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner ein Vertretungsrecht, um alltägliche Angelegenheiten zu erledigen. Dazu zählt z.B. die Post öffnen und erledigen oder die ordentliche Verwaltung des Einkommens. Voraussetzung für das Vertretungsrecht ist, dass die vertretende Person im selben Haushalt wie die urteilsunfähige Person lebt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet.
Für die ausserordentliche Verwaltung von Vermögen (z.B. Verlängerung einer Hypothek, Verkauf einer Liegenschaft) braucht es jedoch auch bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Paaren zwingend einen Vorsorgeauftrag.
Bei alleinstehenden Personen
Für nicht verheiratete Personen oder für Personen, die nicht in einer eingetragenen Partnerschaft leben, ernennt die KESB eine Beiständin oder einen Beistand. Dabei wird geprüft, ob diese Beistandschaft von Familienmitgliedern, anderen nahestehenden Personen oder einer Berufsbeistandsperson übernommen werden kann.
Heute für morgen sorgen: Mit der praktischen Vorsorgemappe SRK klären Sie die entscheidenden Fragen frühzeitig und selbstbestimmt.
Ob Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung, Anordnung im Todesfall oder Testament – in der Vorsorgemappe SRK finden Sie die nötigen Informationen, um vorausschauend planen zu können.
Preis: CHF 22.- exkl. Porto.